Dazu komme, dass aufgrund des Ablaufs der registrierten Schlüsselbewegungen davon auszugehen sei, dass die Zimmertüre im massgeblichen Zeitraum nicht abgeschlossen gewesen sei. Hierfür spreche zunächst, dass es zwischen 00.04 Uhr und 12.14 Uhr keinerlei Registrierung des Schlüssels der Berufungsklägerin gegeben habe. Aufgrund ihrer eigenen Sachverhaltsdarstellung lasse sich die Registrierung um 00.04 Uhr mit der Rückkehr von der Party am Vorabend erklären und die Registrierung um 12.14 Uhr mit der Rückkehr vom Frühstück.