Das Regionalgericht hat sodann in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, aus der (zeitlich bereinigten) Schlüsselauslesung folge nun einerseits, dass während der gesamten Aufenthaltsdauer der Berufungsklägerin im Spa-Bereich – und damit während dem mutmasslichen Eindringen in ihr Hotelzimmer – keine Schlüsselbewegung registriert worden sei. Dazu komme, dass aufgrund des Ablaufs der registrierten Schlüsselbewegungen davon auszugehen sei, dass die Zimmertüre im massgeblichen Zeitraum nicht abgeschlossen gewesen sei.