Das Regionalgericht könne damit auf die Schlüsselauswertung als Beweismittel abstellen (E. 6.5 des regionalgerichtlichen Entscheids, pag. 707). 10.2.2 Das Regionalgericht hat sodann in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, aus der (zeitlich bereinigten) Schlüsselauslesung folge nun einerseits, dass während der gesamten Aufenthaltsdauer der Berufungsklägerin im Spa-Bereich – und damit während dem mutmasslichen Eindringen in ihr Hotelzimmer – keine Schlüsselbewegung registriert worden sei.