Der Hinweis der Berufungsklägerin auf einen angeblich anderen Fall, indem sich der Gast darüber beschwert habe, dass die Schlossauswertung von einem anderen Datum stamme, habe der Zeuge G.________ zu entkräften vermögen, indem er glaubhaft ausgeführt habe, dass in dem von der Berufungsklägerin erwähnten Fall überhaupt keine Auslesung möglich gewesen sei, da es ein Batterieproblem im Schloss gegeben habe (E. 6.4 des regionalgerichtlichen Entscheids, pag. 705 ff.). Das Regionalgericht könne damit auf die Schlüsselauswertung als Beweismittel abstellen (E. 6.5 des regionalgerichtlichen Entscheids, pag.