Auch zu den Aufnahmen der Überwachungskamera und zu den zeitlichen Angaben der Berufungsklägerin würden keine Widersprüche bestehen. Dass die Berufungsklägerin anlässlich der Hauptverhandlung im Rahmen der Parteibefragung – erstmals – geltend gemacht habe, sicherlich nicht bereits um Mitternacht von der Party zurückgekehrt zu sein, obwohl diese Uhrzeit bereits im Anzeigerapport vom 10. September 2016 erwähnt werde, vermöge keinen Zweifel zu begründen, zumal die Berufungsklägerin auch gleich selber ausgeführt habe, dies nicht mehr genau sagen zu können.