Dieser hat jedoch die Möglichkeit, den Entlastungsbeweis zu führen. Richtigerweise muss der Gast im Verfahren jedoch zumindest behaupten, worin das schadenskausale Verschulden des Gastwirts oder seines Personals liegt (GAUTSCHI, a.a.O., N. 9b zu Art. 487 OR; in diesem Sinne wohl auch BÜHLMANN, a.a.O., S. 97). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist die Beweislastverteilung für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit jedoch nur von untergeordneter Bedeutung, weil keine Beweislosigkeit vorliegt.