487 OR beziehungsweise Art. 488 Abs. 3 OR), in der Natur der Sache und verdient keine wie vom Bundesgericht vorgesehene Risikoübertragung an den Gast. Dem Risiko des Gastes und seinem etwaigen Mitverschulden müsste ihm Rahmen der Entlastungsgründe Rechnung getragen werden. Sodann wird das Risiko des Gastwirts insofern minimiert, als dass Wertgegenstände dem Gastwirt grundsätzlich zur Aufbewahrung übergeben werden müssen. 9.5 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Beweislastverteilung vermag aus praktischer Sicht nicht zu befriedigen.