scheid [BGE 46 II 116] war die Beweislastverteilung jeweils nicht Gegenstand der Beurteilung, die Entscheide BGE 37 II 192 und BGE 39 II 722 waren noch nach altem Recht zu beurteilen). So ist eine gewisse Differenzierung in Betracht zu ziehen. Es mag zutreffend sein, dass die Einstellung eines Fahrzeuges in die Hotelgarage zur Bequemlichkeit des Gastes mit einer gewissen Übertragung des Risikos vereinbar ist. Hingegen liegt die Mitnahme von Reisegepäck, und je nach Art des Beherbergungsbetriebs und sozialer Stellung des Gastes, die Mitnahme von Schmuckstücken (im Sinne von Art. 487 OR beziehungsweise Art.