Das Bundesgericht hatte in den hiervor zitierten Leitentscheiden jedoch einzig die grundsätzliche Haftung des Gastwirts bei Abstellen der Fahrzeuge in der Hotelgarage (vgl. BGE 76 II 154, 120 II 252) beziehungsweise auf dem offenen Hotelparkplatz (vgl. BGE 120 II 252) zu beurteilen. Die Beschädigung, Vernichtung oder Entwendung von Effekten aus dem Hotelzimmer und die Erbringung des Verschuldensnachweises durch den Gast war hingegen soweit ersichtlich bislang nicht Gegenstand der Beurteilung (weder im Urteil des Bundesgerichts 4A_341/2016 vom 10. Februar 2017 als auch in einem älteren Leitent-