Die Rechtsprechung des Bundesgerichts wurde im Jahr 1950 mit finanziellen Aspekten gerechtfertigt, sollte doch der Gastwirt durch die Subsumierung des Einstellens von Fahrzeugen in die Hotelgarage unter die Bestimmungen der Gastwirtehaftung vor übermässiger finanzieller Belastung durch die strenge Kausalhaftung geschützt werden und der Gast für diese Bequemlichkeitsleistung einen Teil des Risikos übernehmen. Durch die Geldentwertung ist dieses Argument jedoch nicht mehr stichhaltig. Es überrascht denn auch, dass das Bundesgericht auch im Jahr 1995 nach wie vor die übermässige finanzielle Belastung des Gastwirts verhindern wollte