Ob dem Gast als Vertragspartner eines Beherbergungsbetriebs dies einzig zur Milderung der Belastung des Gastwirts zugemutet werden kann und darf, scheint daher äusserst fraglich. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts wurde im Jahr 1950 mit finanziellen Aspekten gerechtfertigt, sollte doch der Gastwirt durch die Subsumierung des Einstellens von Fahrzeugen in die Hotelgarage unter die Bestimmungen der Gastwirtehaftung vor übermässiger finanzieller Belastung durch die strenge Kausalhaftung geschützt werden und der Gast für diese Bequemlichkeitsleistung einen Teil des Risikos übernehmen.