OR) und mithin von den allgemeinen Haftungsregelungen rechtfertigen würden, zumal Sinn und Zweck der Bestimmung eine Erleichterung der Haftung zugunsten des Gastes bewirken wollte und nicht eine Verschärfung dieser. 9.4.2 Wird dem Gast der Verschuldensnachweis auferlegt, ist diese Hürde – wie von der Lehre verschiedentlich kritisiert – ausserordentlich hoch. Ob dem Gast als Vertragspartner eines Beherbergungsbetriebs dies einzig zur Milderung der Belastung des Gastwirts zugemutet werden kann und darf, scheint daher äusserst fraglich.