Vertragsparteien mithin eine Sonderverbindung begründet wird. Die Sondernormen der Gastwirtehaftung sind systematisch im 19. Titel des Obligationenrechts, dem Hinterlegungsvertrag, geregelt. Vorliegend ergeben sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmungen noch aus deren Natur Gründe, die eine Abweichung von den allgemeinen Regelungen des Hinterlegungsvertrags (Art. 472 ff. OR) und mithin von den allgemeinen Haftungsregelungen rechtfertigen würden, zumal Sinn und Zweck der Bestimmung eine Erleichterung der Haftung zugunsten des Gastes bewirken wollte und nicht eine Verschärfung dieser.