Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der parlamentarischen Beratung, namentlich der ursprünglich vorgesehenen Beweislastverteilung, überzeugen die schlüssigen und herrschenden Lehrmeinungen. Es ist nicht ersichtlich und geht aus den zitierten Urteilen des Bundesgerichts auch nicht konkret hervor, weshalb die Beweislast der Gastwirtehaftung anders geregelt werden sollte, als dies beim Hinterlegungsvertrag und der allgemeinen Vertragshaftung der Fall ist, zumal der Abschluss eines Beherbergungs- beziehungsweise Gastaufnahmevertrags zwischen dem Gast und dem Gastwirt vorausgesetzt und zwischen den