Im Rahmen der Differenzbereinigung erklärte der Berichterstatter der Kommission des Nationalrats, dass der Ständerat die vom Nationalrat vorgenommene bestimmte Zuweisung der Beweislast (an den Gastwirt) nicht ganz für richtig empfunden und sich für eine neutrale Fassung ausgesprochen habe. Es werde am Ende jedoch im Wesentlichen darauf hinauslaufen, dass der Gastwirt seine Nichtschuld beweisen müsse. Es könne aber Fälle geben, wo ein komplizierter Tatbestand vorliege und die Beweislast tatsächlich doch zur Verteilung gelange (Votum Huber, Sten.Bull. NR 1910 III S. 358).