SR 1910 II S. 227). Dazu erwog der Berichterstatter der Kommission, dass einzig eine redaktionelle Änderung beantragt werde, die aber keineswegs die Bedeutung der Umstellung der Beweispflicht haben solle (Votum Hoffmann, Sten.Bull. SR 1910 II S. 230). Im Rahmen der Differenzbereinigung erklärte der Berichterstatter der Kommission des Nationalrats, dass der Ständerat die vom Nationalrat vorgenommene bestimmte Zuweisung der Beweislast (an den Gastwirt) nicht ganz für richtig empfunden und sich für eine neutrale Fassung ausgesprochen habe.