9.3.3 Schliesslich zeigt ein Blick auf die parlamentarische Beratung, dass sich auch die Räte bei der Beweislastverteilung nicht einig waren. Der erstberatende Nationalrat bestätigte den Entwurf des Bundesrats, der gestützt auf den vorgesehenen Wortlaut der Bestimmung die Beweislast dem Gastwirt auferlegen wollte (Entwurf zum Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des schweizerischen Zivilgesetzbuches durch Anfügung des Obligationenrechts, BBl 1909 III 757; vgl. Art. 1542 [486]: Diese Haftung besteht jedoch, wenn der Gastwirt nachweist, dass ihm oder seinen