Die Auslegung von Art. 487 OR durch das Bundesgericht wird denn auch als Korrektur des gesetzgeberischen Willens bezeichnet, da durch die Beschränkung der Kausalhaftung auf CHF 1'000.00 die Haftung in der heutigen Zeit auf weit über das hinaus reduziert wird, was im Rahmen der Revision von 1911 verlangt worden ist (WERRO/MÜLLER, a.a.O., S. 106). Nach dem Gesagten überrascht nicht, dass für die Geltendmachung des CHF 1'000.00 übersteigenden Schadens zuweilen die Ansicht vertreten wird, diesen entweder gestützt auf die Bestimmungen von Art. 97 ff. OR oder aber Art. 41 ff.