O., N. 1 zu Art. 487 OR). So entsprachen die CHF 1'000.00 von 1911 im Jahr 2014 einem Wert von bis zu CHF 50'000.00, weshalb die Beweislastverteilung des Bundesgerichts aus finanziellen Überlegungen zwar damals nachvollziehbar gewesen ist, sich heute so jedoch nicht mehr begründen lässt (WIEDE, a.a.O., Rz. 463). Die Auslegung von Art.