487 OR in der Auslegung des Bundesgerichts wirtschaftlich betrachtet als Schutzvorschrift zugunsten des Gastwirtes und nicht (wie vom Gesetzgeber beabsichtigt) als solche des Gastes zu verstehen ist (WIEDE, a.a.O., Rz. 460). Schliesslich ist zu beachten, dass die auf CHF 1'000.00 beschränkte Kausalhaftung aufgrund der Geldentwertung seit der Gesetzesrevision 1911 praktisch wirkungslos geworden ist (BUCHER, a.a.O., S. 282; KOLLER THOMAS, a.a.O., N. 1 zu Art.