O., S. 491). Darüber hinaus sei Sinn und Zweck der Sondervorschriften über die Gastwirtehaftung die Rechtsstellung des Gastes zu stärken und nicht diese zu schmälern (SCHMID/STÖCKLI/KRAUSKOPF, OR BT, 3. Aufl. 2021, Rz. 2255; in diesem Sinne wohl auch BUCHER, a.a.O., S. 282). So wird denn auch kritisiert, dass Art. 487 OR in der Auslegung des Bundesgerichts wirtschaftlich betrachtet als Schutzvorschrift zugunsten des Gastwirtes und nicht (wie vom Gesetzgeber beabsichtigt) als solche des Gastes zu verstehen ist (WIEDE, a.a.O., Rz. 460).