BUCHER, a.a.O., S. 282; vgl. auch: KOLLER THOMAS, a.a.O., N. 11 vor Art. 472 bis Art. 491 OR). Der Gastwirt hat demnach angesichts der besonderen Natur seines Gewerbes bis zu einem angemessenen Betrag kausal, im Übrigen aber normal zu haften. An der bundesgerichtlichen Beweislastverteilung wird als unbillig erkannt, dass dem Gast dadurch beispielsweise der Nachweis der Ursache eines Feuers im Hotelbetrieb oder aber – mit Verweis auf BGE 76 II 154 – der Nachweis der nicht verschlossenen Garagentür zugemutet wird (KELLER, a.a.O., S. 491).