Dieser könne deshalb auch nicht voraussetzen, dass ihm der Hotelier in gleicher Weise hafte wie ein selbständiger Garagist. Vom Standpunkt des Hoteliers aus betrachtet erscheine aber die Haftungsbeschränkung gemäss Art. 487 OR gerade wegen des hohen Wertes des Motorfahrzeuges und der ihm wegen seiner Feuergefährlichkeit innewohnenden besonderen Gefahren als unumgänglich notwendig, wenn eine für ihn nicht tragbare Belastung verhütet werden solle (BGE 76 II 154 E. 4 S. 162 f.).