OR lehnte das Bundesgericht bei dieser Konstellation demgegenüber bewusst ab. Anders als beim Garagenvertrag erscheine die Beschränkung der Haftung auf CHF 1'000.00 in diesem Falle keineswegs als stossend. Im Gegensatz zum selbständigen Garagisten sei der Hotelier nicht ein Fachmann, der die Verwahrung (von Motorfahrzeugen) als Gewerbe betreibe, sondern diese erfolge lediglich als Nebenleistung im Rahmen des Gastaufnahmevertrages zur grösseren Bequemlichkeit des Gastes. Dieser könne deshalb auch nicht voraussetzen, dass ihm der Hotelier in gleicher Weise hafte wie ein selbständiger Garagist.