Es erwog, dass sowohl die Haftung des Gast- wie des Stallwirtes gleich geordnet sei, nämlich in beiden Fällen kausal, aber unter Vorbehalt des Verschuldensnachweises durch den Gast auf CHF 1'000.00 beschränkt, wodurch die Unterscheidung mehr nur von theoretischem Interesse sei (BGE 76 II 154 E. 4 S. 161 f.). Eine Qualifikation als Hinterlegungsvertrag und infolgedessen eine Haftung für den vollen Schaden gestützt auf Art. 97 ff. OR lehnte das Bundesgericht bei dieser Konstellation demgegenüber bewusst ab.