Gleichzeitig erklärte das Bundesgericht für die Einstellung eines Fahrzeugs in die Hotelgarage nicht mehr die Bestimmungen über die Haftung der Stallwirte (Art. 490 ff. OR), sondern diejenigen des Gastaufnahmevertrags als anwendbar. Es erwog, dass sowohl die Haftung des Gast- wie des Stallwirtes gleich geordnet sei, nämlich in beiden Fällen kausal, aber unter Vorbehalt des Verschuldensnachweises durch den Gast auf CHF 1'000.00 beschränkt, wodurch die Unterscheidung mehr nur von theoretischem Interesse sei (BGE 76 II 154 E. 4 S. 161 f.).