Weiter hielt das Bundesgericht fest, für eine solche Haftungsbeschränkung und die damit verbundene Umkehr der Beweislast bestehe aber im Verhältnis des Garageninhabers zum Autoeinsteller nicht der geringste Anlass und es qualifizierte das Einstellen eines Motorfahrzeuges in eine Sammelgarage (sogenannter Garagenvertrag), der früher der Sondernorm der Stallwirtehaftung von Art. 490 OR unterstellt worden war, als Hinterlegungsvertrag (BGE 76 II 154 E. 2 S. 160). Gleichzeitig erklärte das Bundesgericht für die Einstellung eines Fahrzeugs in die Hotelgarage nicht mehr die Bestimmungen über die Haftung der Stallwirte (Art.