Sinn und Zweck der Vorschrift würden daher den Schluss nahelegen, dem Gast den Nachweis des Verschuldens des Gast- beziehungsweise Stallwirtes im Falle einen CHF 1'000.00 übersteigenden Schaden zu überbinden (BGE 76 II 154 E. 2 S. 159 f.). Weiter hielt das Bundesgericht fest, für eine solche Haftungsbeschränkung und die damit verbundene Umkehr der Beweislast bestehe aber im Verhältnis des Garageninhabers zum Autoeinsteller nicht der geringste Anlass und es qualifizierte das Einstellen eines Motorfahrzeuges in eine Sammelgarage (sogenannter Garagenvertrag), der früher der Sondernorm der Stallwirtehaftung von Art.