1'000.00 schaffe einen gewissen Ausgleich für die ausserordentlich strenge Kausalhaftung. Sinn und Zweck der Vorschrift würden daher den Schluss nahelegen, dem Gast den Nachweis des Verschuldens des Gast- beziehungsweise Stallwirtes im Falle einen CHF 1'000.00 übersteigenden Schaden zu überbinden (BGE 76 II 154 E. 2 S. 159 f.).