14 auf die Beweislast notwendig, um eine übermässige Belastung des Gastwirts zu verhindern (BGE 120 II 252 E. 2b). Das Bundesgericht stützt sich dabei auf eine eigene Erwägung in einem Leitentscheid von 1950 (BGE 76 II 154). Es erwog in diesem Entscheid, die anlässlich der Revision des Obligationenrechts von 1911 im zweiten Absatz von Art. 487 OR und Art. 490 OR eingefügte Beschränkung auf CHF 1'000.00 schaffe einen gewissen Ausgleich für die ausserordentlich strenge Kausalhaftung.