9.3 9.3.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der summarisch unbegrenzten Verschuldenshaftung die Pflichtverletzung des Gastwirts beziehungsweise dessen Verschulden hinsichtlich der eingebrachten Sachen des Gastes grundsätzlich durch den Gast zu beweisen (BGE 120 II 252 E. 2a; KOLLER ALFRED, Die Haftung des Gastwirts, recht 2013 S. 240; im Ergebnis wohl auch: BRAIDI/BARBEY, in: Commentaire romand, Code des obligations, 3. Auflage 2021, N. 10 zu Art. 487 OR). Diese Beschränkung der Haftung ist sowohl in Bezug auf die Höhe als auch