Die Berufungsklägerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Beweisverfügung, wonach sie Tatsachen und Umstände zu beweisen habe, aus denen sich das Verschulden der Berufungsbeklagten ergebe, stelle eine unrichtige Rechtsanwendung dar. Sie stellt auf verschiedene Lehrmeinungen ab, wonach das Verschulden des Gastwirts zu vermuten ist, diesem allerdings der Exkulpationsbeweis offensteht und spricht sich somit implizit für eine andere Beweislastverteilung aus (Rz. 2 der Berufung, pag. 745).