9.2 9.2.1 Das Regionalgericht stützte sich im angefochtenen Entscheid auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach der Gast den Nachweis des Verschuldens des Gastwirts zu erbringen hat, und wies die Beweislast der Berufungsklägerin zu (E. 5.1 des regionalgerichtlichen Entscheids, pag. 699; vgl. auch Ziff. 2 Bst. b der Beweisverfügung, pag. 539). 9.2.2 Die Berufungsklägerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Beweisverfügung, wonach sie Tatsachen und Umstände zu beweisen habe, aus denen sich das Verschulden der Berufungsbeklagten ergebe, stelle eine unrichtige Rechtsanwendung dar.