488 OR an dieser Stelle unbeantwortet bleiben kann, ob diese Gegenstände wirklich ins Hotel eingebracht wurden (was von der Berufungsbeklagten bestritten wird, vgl. Rz. 18 ff. der Berufungsantwort, pag. 791 ff.), da zunächst einzig der Wert der mutmasslich abhandengekommenen Gegenstände einschlägig ist.