547 Z. 2 ff.). 8.3 Folglich war die Berufungsklägerin nicht zur Übergabe ihrer Schmuckstücke verpflichtet und durfte insbesondere die Kette bei sich behalten (Art. 488 Abs. 3 OR). Somit beurteilt sich die Haftung vorliegend nach Art. 487 OR und die Berufungsbeklagte haftet für den CHF 1'000.00 übersteigenden Schaden nur bei Verschulden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass für die Frage der Anwendbarkeit der Sonderbestimmung von Art. 488 OR an dieser Stelle unbeantwortet bleiben kann, ob diese Gegenstände wirklich ins Hotel eingebracht wurden (was von der Berufungsbeklagten bestritten wird, vgl. Rz.