13 beim Hotelbetrieb der Berufungsbeklagten um ein fünf-Sterne-Superior Hotel handelt. Bei einem Hotel dieser Preisklasse sowie mit Blick auf den Lebensstil der Berufungsklägerin (und wohl auch auf denjenigen der anderen Gäste) ist nicht zu beanstanden, dass das Schmuckstück nicht zur Aufbewahrung übergeben wurde sondern es sich griffbereit im Hotelzimmer befand, zumal die Berufungsklägerin die Kette nach eigenen Angaben am Abend vor dem Diebstahl hätte tragen wollen (vgl. pag. 547 Z. 2 ff.).