23). Diese Schmuckstücke sind – mit Ausnahme der Kette (vgl. dazu sogleich unten) – allesamt und je individuell betrachtet nach dem hiervor Gesagten (vgl. E. 6.2.3 oben) nicht als Wertgegenstände im Sinne von Art. 488 OR zu qualifizieren, weshalb sich eine Aufbewahrungspflicht zum vornherein erübrigt. 8.2.3 Das wertvollste Objekt ist nach eigenen Angaben der Berufungsklägerin die Kette mit bunten Farbsteinen im Wert von EUR 4'600.00 (Rz. 11 der Klage, pag. 23). Bei diesem Gegenstand kann grundsätzlich darüber diskutiert werden, ob es sich um einen Wertgegenstand im Sinne von Art. 488 OR handelt.