Anhand der von der Berufungsklägerin zum Nachweis ihrer Schadenersatzforderung zusammengestellten Übersicht wird ersichtlich, dass es sich einzeln genommen nicht um wertvolle Objekte gehandelt hat, sondern dass der geltend gemachte Betrag von mehreren Tausend Franken einzig auf der grossen Menge der verschiedenen Schmuckstücke beruht. So hat ein Grossteil der angeblich entwendeten Schmuckstücke einen Wert von unter EUR 500.00 (Rz. 10 f. der Klage, pag. 12 ff.). Vereinzelt wird ein Wert von über EUR 1'000.00 geltend gemacht (Rz. 11 der Klage, pag. 23).