Die vom Regionalgericht vorgenommene Qualifikation und die daraus abgeleitete fehlende Verpflichtung der Berufungsklägerin die Gegenstände im Hotelbetrieb zur Aufbewahrung zu übergeben, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Anhand der von der Berufungsklägerin zum Nachweis ihrer Schadenersatzforderung zusammengestellten Übersicht wird ersichtlich, dass es sich einzeln genommen nicht um wertvolle Objekte gehandelt hat, sondern dass der geltend gemachte Betrag von mehreren Tausend Franken einzig auf der grossen Menge der verschiedenen Schmuckstücke beruht.