8.2 8.2.1 Zur Frage der Qualifikation der entwendeten Schmuckstücke stellte das Regionalgericht einzig fest, dass es sich dabei nicht um Wertgegenstände im Sinne von Art. 488 OR gehandelt hat (vgl. dazu E. 9.3 des regionalgerichtlichen Entscheids, pag. 721). Folglich war die Berufungsklägerin nicht verpflichtet, ihre Schmuckstücke zu hinterlegen, was soweit ersichtlich nicht bestritten wird. 8.2.2 Die vom Regionalgericht vorgenommene Qualifikation und die daraus abgeleitete fehlende Verpflichtung der Berufungsklägerin die Gegenstände im Hotelbetrieb zur Aufbewahrung zu übergeben, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.