EUR 919.60, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 20. August 2016 (vgl. insbesondere E. 8 ff. des regionalgerichtlichen Entscheids, pag. 715 ff.). Der geschuldete Betrag und somit auch die erfüllten Haftungsvoraussetzungen sind zwischen den Parteien unbestritten, zumal die Berufungsbeklagte einzig die Abweisung der Berufung beantragt und nicht Anschlussberufung erhoben hat. Auf den Entscheid des Regionalgerichts ist somit abzustellen. 7.3 Nach dem Gesagten ist nachfolgend somit einzig zu erörtern, ob das Regionalgericht die Haftung der Berufungsbeklagten für den CHF 1'000.00 übersteigenden Schaden zu Recht verneint hat.