12 barkeit der Bestimmungen von Art. 487 ff. OR auf den vorliegenden Sachverhalt wurde von den Parteien denn auch zum vornherein bejaht (Rz. 16 der Klage, pag. 27; Rz. 21 der Klageantwort, pag. 105). 7.2 Im erstinstanzlichen Verfahren erachtete das Regionalgericht die Voraussetzungen der verschuldensunabhängigen Kausalhaftung als gegeben und verurteilte die Berufungsbeklagte gestützt auf Art. 487 Abs. 2 OR zur Zahlung von CHF 1'000.00, ausmachend EUR 919.60, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 20. August 2016 (vgl. insbesondere E. 8 ff.