7. 7.1 Die Berufungsklägerin logierte vom 19. bis 21. August 2016 als Gast im Hotelbetrieb der Berufungsbeklagten im Zimmer Nr. ________. Die vorliegend zu beurteilende Streitigkeit beruht demnach auf einem zwischen der Berufungsklägerin als Gast und der Berufungsbeklagten als Hotelbetrieb abgeschlossenen Beherber- gungs- beziehungsweise Gastaufnahmevertrags, wobei die konkrete Vertragsqualifikation vorliegend unbeachtlich ist und offengelassen werden kann. Die Anwend-