Kann dem Gast die Übergabe der Wertsachen hingegen im konkreten Fall nicht zugemutet werden, entfällt die in Art. 488 Abs. 1 OR statuierte Pflicht zur Übergabe und der Gastwirt haftet wie für die anderen (nicht wertvollen) Gegenstände des Gastes (Art. 488 Abs. 3 OR). Diese sind in diesem Fall wie alle anderen eingebrachten Effekten von der Regelhaftung von Art. 487 OR erfasst (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 4A_341/2016 vom 10. Februar 2017 E. 4.2).