Der Gastwirt kann sich von dieser Haftung nur befreien, wenn ein in Art. 487 Abs. 1 OR aufgeführter Entlastungsgrund vorliegt, der Schaden namentlich durch den Gast selbst oder seine Besucher, Begleiter beziehungsweise Dienstleute, durch höhere Gewalt oder durch die Beschaffenheit der Sache verursacht worden ist. Für Schäden über CHF 1'000.00 haften Gastwirte nur, wenn sie oder ihr Personal ein Verschulden trifft (Art. 487 Abs. 2 OR).