6.2 6.2.1 Bei der in Art. 487 Abs. 1 und Abs. 2 OR statuierten Gastwirtehaftung handelt es sich um eine auf CHF 1'000.00 limitierte Kausalhaftung, wonach der Gastwirt verschuldensunabhängig für jede Beschädigung, Vernichtung oder Entwendung der von seinen Gästen eingebrachten Sachen einzustehen hat. Der Gastwirt kann sich von dieser Haftung nur befreien, wenn ein in Art. 487 Abs. 1 OR aufgeführter Entlastungsgrund vorliegt, der Schaden namentlich durch den Gast selbst oder seine Besucher, Begleiter beziehungsweise Dienstleute, durch höhere Gewalt oder durch die Beschaffenheit der Sache verursacht worden ist.