Da das Gesetz mit Ausnahme der besonderen Aspekte der Haftung keine weitergehenden Bestimmungen zu diesen Vertragstypen enthält, wird der «contrat d'hébergement» nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Innominatkontrakt, der Elemente des Mietvertrags, des Kaufvertrags, des Auftrags und der Hinterlegung enthält, qualifiziert (BGE 120 II 252 E. 2a; Urteil des BGer 4A_341/2016 vom 10. Februar 2017 E. 4.2; vgl. zum Ganzen: BETTOJA, a.a.O., S. 90 ff.).