Die besondere Haftung nach Art. 487 ff. OR setzt den Abschluss eines Beherbergungs- beziehungsweise Gastaufnahmevertrags zwischen dem Gast und dem Gastwirt voraus (KOLLER THOMAS, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 7. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 487 OR). Da das Gesetz mit Ausnahme der besonderen Aspekte der Haftung keine weitergehenden Bestimmungen zu diesen Vertragstypen enthält, wird der «contrat d'hébergement» nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Innominatkontrakt, der Elemente des Mietvertrags, des Kaufvertrags, des Auftrags und der Hinterlegung enthält, qualifiziert (BGE 120 II 252 E. 2a;