6. 6.1 Anspruchsgrundlage der vorliegend zu beurteilenden Schadenersatzforderung ist die in Art. 487 ff. des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR; SR 220) geregelte Haftung der Gastwirte für eingebrachte Sachen der Gäste, die sie zur Beherbergung aufnehmen. Darin statuiert der Gesetzgeber eine Schutzpflicht für die eingebrachten Gegenstände der Gäste (BETTOJA, Der Gastaufnahmevertrag, Diss. Zürich 2000, S. 118 f.). Die besondere Haftung nach Art. 487 ff.