Somit sind durch die beantragte Edition keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb der Beweisantrag in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist. 5.7 Im Ergebnis sind die Beweisanträge der Berufungsklägerin in antizipierter Beweiswürdigung und mit Hinweis auf die untenstehenden Ausführungen abzuweisen. III.